NORDIC PROCUREMENT ENFORCEMENT
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ECS-19
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ECS-19 (Statute)

Representation

EU Law Community DK Law EU Cases DK Cases

EU Law

ECJ (Statute)Article 19
The Member States and the institutions of the Communities shall be represented before the Court by an agent appointed for each case; the agent may be assisted by an adviser or by a lawyer.
    The States, other than the Member States, which are parties to the Agreement on the European Economic Area and also the EFTA Surveillance Authority referred to in that Agreement shall be represented in same manner.
    Other parties must be represented by a lawyer.
    Only a lawyer authorised to practise before a court of a Member State or of another State which is a party to the Agreement on the European Economic Area may represent or assist a party before the Court.
    Such agents, advisers and lawyers shall, when they appear before the Court, enjoy the rights and immunities necessary to the independent exercise of their duties, under conditions laid down in the Rules of Procedure.
    As regards such advisers and lawyers who appear before it, the Court shall have the powers normally accorded to courts of law, under conditions laid down in the Rules of Procedure.
    University teachers being nationals of a Member State whose law accords them a right of audience shall have the same rights before the Court as are accorded by this Article to lawyers.

EU Cases

Case PteRef Text
T-129/06-A
Diy-Mar Insaat Sanayi
25-33ECS-19
ECS-21
25 Nach Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, kann nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, Prozesshandlungen vor dem Gericht fur andere Parteien als die in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung genannten Staaten und die Organe vornehmen.
    26 Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, muss die Klageschrift u. a. die Stellung des Unterzeichnenden enthalten.
    27 Die Klageschrift muss somit von einer Person unterzeichnet sein, die berechtigt ist, den Kläger gemäß Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs zu vertreten, wie Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts bestätigt, der verlangt, dass die Urschrift jedes Schriftsatzes vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei unterzeichnet ist.
    28 Um die Einhaltung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs zu gewährleisten, muss nach Art. 44 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, bei der Kanzlei eine Bescheinigung hinterlegen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten.
    29 Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Verantwortung fur die Vornahme und den Inhalt von Prozesshandlungen von einer Person übernommen wird, die berechtigt ist, derartige Handlungen vor den Gemeinschaftsgerichten vorzunehmen, also bei Vertretung der Organe, der Mitgliedstaaten und der anderen Vertrags staaten des EWR-Abkommens von einem Bevollmächtigten und bei Vertretung der anderen Parteien von einem Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWRAbkommens aufzutreten, und der den Rechtsvorschriften und den Standesregeln unterliegt, die fur die Ausübung des Anwaltsberufs in diesen Staaten gelten (Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2000, FTA u. a.lRat, T-37/98, Slg. 2000, II-373, Randnm. 20 bis 25).
    30 Somit wäre die Klage nur zulässig gewesen, wenn die Urschrift der Klageschrift die handschriftlich vollzogene Unterschrift eines Rechtsanwalts getragen hätte, der von den Klägern beauftragt und nach den oben genannten Verfahrensvorschriften zu ihrer Vertretung vor dem Gericht berechtigt war.
    31 Die Unterzeichnung der Klageschrift durch einen Rechtsanwalt, der berechtigt ist, Prozesshandlungen vor dem Gericht vorzunehmen, ist zudem ein wesentliches Formerfordernis, dessen Nichteinhaltung zur Unzulässigkeit der Klage fuhrt; das Fehlen dieser Unterzeichnung gehört auch nicht zu den Formfehlern, die gemäß der Verfahrensordnung des Gerichts noch nach Ablauf der fiir die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist behoben werden können (Beschluss FTA u. a./Rat, Randnr. 28).
    32 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass nur die von Rechtsanwalt Sahin unterzeichnete und am 24. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichte Fassung der Klageschrift als der Form nach zulässig angesehen werden kann, da nur sie die Erfordernisse gemäß Art. 19 Abs. 3 und 4 und Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie nach Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erfiillt.
    33 Daher ist zu prüfen, ob diese Fassung der Klageschrift innerhalb der Klagefrist eingereicht worden ist.